WEG: § 42
GBG: § 131
Die Rangordnung nach § 42 Abs 1 WEG für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum darf grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden, der sie im Grundbuch anmerken hat lassen. Eine amtswegige Löschung nach Wohnungseigentumsbegründung wegen Gegenstandslosigkeit ist jedenfalls dann unzulässig, wenn zumindest ein Wohnungseigentumsobjekt noch im Eigentum des Wohnungseigentumsorganisators steht. In diesem Fall kann der Anmerkung weiterhin der Zweck zukommen, den guten Glauben eines dritten Erwerbers daran auszuschließen, dass an dem Objekt keine Ansprüche eines Wohnungseigentumsbewerbers bestehen.