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Vereinbarte Gesamthandforderung - solidarische Haftung der Mitgläubiger nach Insolvenzanfechtung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/595Zak 2014, 314 Heft 16 v. 9.9.2014

ABGB: §§ 888, 890

IO: § 31

Die Regelungen der §§ 888 ff ABGB über Personenmehrheiten auf Schuldner- oder Gläubigerseite sind dispositiv.

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