UVG: § 4 Z 2, § 28 Abs 2
EO: § 382a
Die gem § 4 Z 2 UVG wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung bzw -erhöhung gewährten Richtsatzvorschüsse sind nicht einzustellen, wenn dem Kind später mit einstweiliger Verfügung vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO zuerkannt wird, weil es sich um keinen Volltitel, sondern bloß um eine vorläufige Mindestsicherung handelt. Die Unterhaltsvorschüsse laufen zumindest in Höhe der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem als vorläufiger Unterhalt zuerkannten Betrag weiter.