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Rechtsanspruch und fehlende Zweckwidmung als Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Leistung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2014/584Zak 2014, 307 Heft 16 v. 9.9.2014

Der OGH begründet seine Rsp, nach der regelmäßige freiwillige Unterstützungsleistungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen, mit dem fehlenden Rechtsanspruch auf die Leistung und deren Widmung für Zwecke des Unterhaltspflichtigen. Um allgemein tragfähige Kriterien für die Unterhaltsbemessung handelt es sich dabei allerdings nicht.

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