Der OGH begründet seine Rsp, nach der regelmäßige freiwillige Unterstützungsleistungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen, mit dem fehlenden Rechtsanspruch auf die Leistung und deren Widmung für Zwecke des Unterhaltspflichtigen. Um allgemein tragfähige Kriterien für die Unterhaltsbemessung handelt es sich dabei allerdings nicht.