In der Rs 7 Ob 80/14m hat der OGH die Abweisung einer nachbarrechtlichen Unterlassungsklage gegen die Lärmemissionen eines jährlich am Karsamstag und am Ostersonntag stattfindenden Böllerschießens gebilligt. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 2 ABGB vorliegt, sei ohne Berücksichtigung einer besonderen Empfindlichkeit des Klägers objektiv zu beurteilen. Auch aus gesundheitlichen Folgen lasse sich keine wesentliche Beeinträchtigung ableiten, wenn diese bloß deshalb auftreten, weil der Kläger auf die Immissionen besonders sensibel reagiert.