Der VfGH hielt im Bescheidbeschwerdeverfahren B 212/2014 ua an seiner Rsp fest, dass österreichische Staatsbürger aufgrund des AdelsaufhebungsG unter keinen Umständen Adelsbezeichnungen im Namen erwerben, führen oder weitergeben können. Auch wer seine ursprünglich deutsche Staatsbürgerschaft zusätzlich beibehält, verliere mit dem Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit in Österreich zwingend das Adelsprädikat in seinem Namen, weil für das Namensrecht gem §§ 9 und 13 IPRG die österreichische Rechtslage maßgeblich sei. Unabhängig davon, wie lange eine Adelsbezeichnung bei einem österreichischen Staatsbürger irrtümlich im Geburten- oder Ehebuch eingetragen war, sei in der nachträglichen Löschung durch die Personenstandsbehörde kein ungerechtfertigter Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Namensträgers zu sehen.