Nach Auffassung der Autoren ist der Liegenschaftseigentümer nur dann als mittelbarer Störer für eine nachbarrechtliche Klage wegen Störungen eines Dritten passiv legitimiert, wenn zwei unterschiedliche Zurechnungskriterien erfüllt sind. Erstens müsse zwischen dem Dritten und dem Eigentümer ein vertragliches oder gesetzliches Rechtsverhältnis bestehen, das Letzterem die Möglichkeit gibt, effektiv gegen die Störhandlungen vorzugehen. Dass der Eigentümer Eigentumsfreiheitsklage erheben kann, weil der Dritte titellos in seine Rechtsposition eingreift, reiche aus. Zweitens sei erforderlich, dass der Dritte entweder mit Wissen und Willen des Eigentümers handelt oder die Störungen für diesen vorhersehbar waren. Der Dritte als unmittelbarer Störer könne nur dann auf nachbarrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen werden, wenn ein Konnex der Störungen zum Liegenschaftseigentum besteht.