EO: § 18 Z 4, § 355
JN: § 28
Dass sich der Unterlassungstitel gegen einen Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (auch) auf Unterlassungen in Österreich bezieht, begründet grundsätzlich eine ausreichende Inlandsbeziehung, um die internationale Zuständigkeit Österreichs für das Unterlassungsexekutionsverfahren trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit zu bejahen. Der OGH hat in diesem Fall gem § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, sofern eine exekutive Durchsetzung des Titels im Ausland nicht möglich oder zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der (Wohn-)Sitz des Verpflichteten in Hongkong liegt, weil zwischen Österreich und China kein Vollstreckungsabkommen existiert, das den (hier: wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungstitel erfasst.