ZPO: § 86
Sowohl die Bezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung als Pamphlet als auch der Vorwurf, ein Gerichtsbeschluss enthalte "sinnlose und unsinnige Ausführungen", sind in einem Schriftsatz als beleidigende Ausfälle iSd § 86 ZPO zu werten, für die eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann.