ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
StGB: §§ 106, 107
Wer iSd §§ 106 f StGB in seiner körperlichen Integrität bzw mit dem Tod bedroht wurde, kann vom Täter grundsätzlich Schadenersatz für die Kosten von Abwehr- und Sicherungsmaßnahmen verlangen, die er in Reaktion auf die Drohung vorsorglich in Auftrag gegeben hat (hier: Personenschutz). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind gegeben. Zu ersetzen sind nur unbedingt notwendige und angemessene Aufwendungen.