WEG: § 2 Abs 2
Grenzüberschreitendes Wohnungseigentum ist nicht möglich.
Solange auf der Nachbarliegenschaft befindliche Räume in eine Wohnung einbezogen sind und diese nicht bereits an der Grundstücksgrenze durch eine Mauer baulich abgetrennt ist, kann daran kein Wohnungseigentum begründet werden.