ABGB: §§ 863, 974
Wer sich auf das Vorliegen einer Bittleihe (Prekarium) beruft, den trifft die Beweislast dafür, dass ausdrücklich oder schlüssig die freie Widerruflichkeit des Rechtsverhältnisses vereinbart worden ist.
Bei einer Landwirtschaft (hier: Weinbaubetrieb) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Grundstücke und die darauf befindlichen Wohn- und Betriebsgebäude als Einheit betrachtet werden. Die erfolgte Übergabe des Betriebs durch den Eigentümer spricht daher gegen dessen Behauptung, dem Übernehmer stehe an Wohn- und Betriebsgebäuden lediglich ein frei widerrufbares Gebrauchsrecht zu. Dass der Übernehmer den Betrieb auch von einem anderen Ort aus weiterführen könnte, kann daran nichts ändern.