ABGB: § 879 Abs 1
ZÄG: § 4 Abs 3
In dem Umstand, dass der Zahntechniker nicht - wie üblich - vom Zahnarzt im Rahmen des Behandlungsvertrags, sondern direkt vom Patienten mit der Herstellung der Zahnersatzstücke beauftragt worden ist, liegt noch kein Verstoß gegen den in § 4 Abs 3 ZÄG vorgesehenen Ärztevorbehalt. Eine Nichtigkeit des zwischen dem Patienten und dem Zahntechniker geschlossenen Werkvertrags wegen Gesetzwidrigkeit ist daher nicht gegeben.