ABGB: § 810
AußStrG: § 173
Ist aufgrund des Auftretens konkurrierender Erbanwärter und der Einleitung des Erbrechtsverfahrens ein Verlassenschaftskurator bestellt worden, umfasst seine Vertretungsbefugnis mangels einer Einschränkung oder abweichenden Anordnung des Gerichts auch das Recht, den Nachlass zu verwalten und über seine Benützung zu bestimmen. Ein Erbanwärter, dessen Erbrecht bis zum Auftritt des Konkurrenten iSd § 810 ABGB hinreichend ausgewiesen war, verliert durch die Bestellung des Kurators seine Benützungsbefugnis und kann daher von dem durch den Kurator vertretenen Nachlass auf Herausgabe bzw Räumung in Anspruch genommen werden.