ABGB: § 768 Z 4
Jahrelange wüste Beschimpfungen und Drangsalierungen des Erblassers, die aus materiellen Beweggründen erfolgen, nach außen dringen und auch dadurch den Erblasser massiv belasten, können den Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB erfüllen (beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Lebensart).