ABGB: §§ 362, 387, 444
GBG: § 122
Die Preisgabe des Eigentums an einer Liegenschaft ist möglich. Sie erfolgt durch Einverleibung der Herrenlosigkeit im Grundbuch.
ABGB: §§ 362, 387, 444
GBG: § 122
Die Preisgabe des Eigentums an einer Liegenschaft ist möglich. Sie erfolgt durch Einverleibung der Herrenlosigkeit im Grundbuch.