HeimAufG: § 3 Abs 1
Anders als eine Zwangsjacke stellt ein gewöhnlicher Overall, der dem Heimbewohner während der Bettaufenthalte gegen seinen Willen angezogen wird, keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG dar, auch wenn das Kleidungsstück von ihm nicht selbstständig abgelegt werden kann.