ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Die Teilbetreuung und -versorgung des behinderten Kindes in einer Tagesstätte bzw Werkstätte der Lebenshilfe, für die ein monatlicher Kostenbeitrag zu leisten ist und 40 % des Pflegegeldbezugs einbehalten werden, mindert die Geldunterhaltspflicht des Elternteils nicht.