Ein Kurzbeitrag in einer Informationsbroschüre einer Rechtsanwaltskammer, in der er die schriftliche Abhandlungspflege durch Rechtsanwälte als vorteilhaft darstellte, handelte einem Rechtsanwalt eine wettbewerbsrechtliche, mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene Unterlassungsklage einer Notariatskammer ein. Im Provisorialverfahren bejahte der OGH das Vorliegen einer Wettbewerbssituation und gab dem Unterlassungsbegehren statt (4 Ob 94/14y). Eine Irreführung sah er insb in der Erweckung des Eindrucks, dass in Verlassenschaftsangelegenheiten in aller Regel ein Rechtsanwalt beigezogen werden sollte und die schriftliche Abhandlungspflege nur durch einen Rechtsanwalt, nicht aber durch einen frei gewählten Notar erfolgen kann. Außerdem stelle die im Artikel hervorgehobene Aussage "Ein Verlassenschaftsverfahren ohne Rechtsanwalt ist wie eine Blinddarmoperation ohne Arzt" auch als standeswidrige marktschreierische Werbung einen Wettbewerbsverstoß dar.