Zu 4 Ob 197/13v = Zak 2014/257, 139: Die im Schiedsrichtervertrag nicht geregelte Frage, welche Folgen die während des Verfahrens erfolgte Abberufung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit für seinen Honoraranspruch hat, ist im Weg ergänzender Vertragsauslegung dahin zu lösen, dass der Entgeltanspruch nicht zur Gänze entfällt, sondern auf einen entsprechenden Anteil gekürzt wird.