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Keine Vertretung des Verpflichteten im Exekutionsverfahren durch den im Titelverfahren bestellten Verfahrenshelfer

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2014/517Zak 2014, 279 Heft 14 v. 5.8.2014

ZPO: § 64 Abs 1, § 68 Abs 1a

Dass sich die Verfahrenshilfe nicht nur auf das Titelverfahren, sondern auch auf das anschließende Exekutionsverfahren erstreckt, gilt nur für den Kläger. Die Vertretungsmacht des im Titelverfahren für den Beklagten bestellten Verfahrenshilfeanwalts umfasst dessen Vertretung als Verpflichteter im Exekutionsverfahren nicht.

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