ZPO: § 64 Abs 1, § 68 Abs 1a
Dass sich die Verfahrenshilfe nicht nur auf das Titelverfahren, sondern auch auf das anschließende Exekutionsverfahren erstreckt, gilt nur für den Kläger. Die Vertretungsmacht des im Titelverfahren für den Beklagten bestellten Verfahrenshilfeanwalts umfasst dessen Vertretung als Verpflichteter im Exekutionsverfahren nicht.