AußStrG: §§ 7, 10 Abs 4
ZPO: § 64 Abs 1 Z 3
Durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags wird die laufende Rekursfrist in einem Außerstreitverfahren nur dann unterbrochen, wenn damit (auch) die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird. Ist der Antrag diesbezüglich nicht eindeutig, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.