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Wegfall der Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags durch Antragseinschränkung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/514Zak 2014, 278 Heft 14 v. 5.8.2014

AußStrG: §§ 7, 10 Abs 4

ZPO: § 64 Abs 1 Z 3

Durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags wird die laufende Rekursfrist in einem Außerstreitverfahren nur dann unterbrochen, wenn damit (auch) die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird. Ist der Antrag diesbezüglich nicht eindeutig, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

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