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Kein Schmerzengeldanspruch des Ehegatten des Unfallopfers für beeinträchtigtes Sexualleben

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/511Zak 2014, 277 Heft 14 v. 5.8.2014

ABGB: § 1325

Bei dem Verlust an Lebensfreude, den der Ehegatte des Unfallopfers erleidet, weil aufgrund unfallbedingter Impotenz kein gemeinsames Sexualleben mehr möglich ist, handelt es sich um einen Drittschaden, den der Schädiger nicht ersetzen muss. Ob anderes gilt, wenn die daraus folgenden psychischen Beeinträchtigungen Krankheitswert erreichen, bleibt offen.

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