ABGB: § 1325
Bei dem Verlust an Lebensfreude, den der Ehegatte des Unfallopfers erleidet, weil aufgrund unfallbedingter Impotenz kein gemeinsames Sexualleben mehr möglich ist, handelt es sich um einen Drittschaden, den der Schädiger nicht ersetzen muss. Ob anderes gilt, wenn die daraus folgenden psychischen Beeinträchtigungen Krankheitswert erreichen, bleibt offen.