ABGB: § 1320
Tierhalter iSd § 1320 ABGB ist, wer die tatsächliche, weisungsunabhängige Sachherrschaft über das Tier ausübt. Auf die Eigentumsverhältnisse oder eine rechtliche Beziehung zum Eigentümer kommt es nicht an. Ein Tier kann mehrere Mithalter haben.