ABGB: § 933a
Eine mögliche Art des Geldersatzes, der gem § 933a ABGB für den Mangelschaden in zweiter Linie zusteht, ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags, dh die Rückforderung des Kaufpreises - abzüglich eines Benützungsentgelts - Zug um Zug gegen Rückstellung des Kaufobjekts (schadenersatzrechtliche Wandlung). Voraussetzung ist, dass es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt.