ABGB: § 901
EStG: § 108g
Mangels Vereinbarung einer bestimmten Bandbreite als Vertragsbedingung kann die Kürzung der staatlichen Förderung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nicht die Aufhebung des Lebensversicherungsvertrags durch den Kunden rechtfertigen. Die Geschäftsgrundlage ist dadurch nicht weggefallen. Dass staatliche Förderungen während langer Vertragslaufzeiten sinken können, ist für jedermann vorhersehbar.