Vor der Verfahrensaussetzung wegen Rechtshängigkeit iSd Art 27 EuGVVO hat das später angerufene Gericht nach der Vorabentscheidung EuGH C-438/12 , Weber = Zak 2014/269, 142 zu prüfen, ob es für die Klage gem Art 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist. Bejahendenfalls ist das Verfahren ungeachtet der Anhängigkeit sofort fortzuführen. Zur Begründung wies der EuGH darauf hin, dass eine inhaltliche Entscheidung des erstangerufenen Gerichts gem Art 35 EuGVVO wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nicht anerkennungsfähig wäre. Der Autor zeigt auf, dass der EuGH damit erstmals eine Ausnahme von der Rechtshängigkeitsregelung anerkannt hat. Seiner Ansicht nach ist diese Ausnahme jedoch nicht mit dem System der EuGVVO, insb dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, vereinbar. Keinesfalls sollte sie über die ausschließliche Zuständigkeit hinaus auch auf die anderen in Art 35 EuGVVO als Anerkennungsversagungsgrund angeführten Zuständigkeitsverstöße erweitert werden.