Nach Ansicht der Autoren steht einem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig die Fenster seiner Wohnung sanieren lässt, obwohl dies eigentlich in die Erhaltungszuständigkeit der Gemeinschaft fällt, ein Aufwandersatzanspruch zu (wobei sie davon auszugehen scheinen, dass dieser Anspruch nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die anderen Wohnungseigentümer geltend zu machen ist). Andererseits weisen sie darauf hin, dass dieser Aufwandersatz bei allen möglichen Anspruchsgrundlagen (§§ 837, 1036 und 1037 ABGB) unter Umständen schwer erfüllbaren Voraussetzungen unterliegt. Bei einem zulässigen Beschluss auf nachträgliche Genehmigung des eigenmächtigen Fenstertausches handle es sich um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.