Der Autor geht insb auf den Umfang der Erhaltungspflichten, die Zuständigkeitsverteilung sowie die Möglichkeiten zur Abweichung durch Vereinbarung ein. Die Aufgabenteilung zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern bei der Erhaltung ist seiner Auffassung nach primär anhand der räumlichen Abgrenzung zwischen den allgemeinen Teilen des Wohnungseigentumshauses und dem Wohnungseigentumsobjekt (samt Zubehör und dafür bestimmten Einrichtungen) vorzunehmen. Auf die Funktion des sanierungsbedürftigen Bereichs oder Gegenstands komme es nur in räumlichen Grenzfällen an. Bei Fensterrollläden handle es sich um keinen Grenzfall; hier liege die Erhaltungspflicht eindeutig bei der Gemeinschaft.