Zu 1 Ob 181/13v = Zak 2014/131, 72: Der gemeinsame Bau eines Familienwohnsitzes durch Lebensgefährten ist nur dann als schlüssige Begründung einer GesBR zu qualifizieren, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine Gemeinschaftsorganisation mit wechselseitigen Rechten und Pflichten beabsichtigt war. Die gemeinsame Planung, die gemeinsamen Entscheidungen zur Gestaltung des Hauses sowie die faktisch arbeits- und aufgabenteilig und in unterschiedlicher Intensität erfolgten Beiträge zur Errichtung reichen nicht aus.