Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob eine Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen möglich ist, wenn die Eltern eine widerrufbare bzw befristete Vereinbarung über den Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind ins Ausland geschlossen haben, der betreuende Elternteil jedoch nach dem Widerruf bzw Fristablauf die Rückkehr verweigert. Nach Ansicht des Autors ist entscheidend, ob das Kind im Zeitpunkt des Widerrufs bzw Fristablaufs im neuen Aufenthaltsstaat bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Sei dies der Fall, scheide eine Rückführung aus. In 6 Ob 180/13h = Zak 2013/755, 416 sei der OGH zu demselben Ergebnis gekommen.