GOG: § 91
AußStrG: §§ 5, 6, 25
Beim Fristsetzungsverfahren handelt es sich um kein gesondertes Verfahren. Welches Gericht funktionell zuständig ist, über ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss zu entscheiden, richtet sich daher nach den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften.