RpflG: § 16 Abs 2 Z 6, § 19
UVG: § 2 Abs 1
Beim EU-Recht handelt es sich nicht um ausländisches Recht im Sinn des Richtervorbehalts nach § 16 Abs 2 Z 6 RpflG. Ein Kindesunterhaltsverfahren fällt daher auch dann in die Zuständigkeit des Rechtspflegers, wenn aufgrund des Schweizer Wohnsitzes des Unterhaltspflichtigen das zum Unionsrecht zählende LGVÜ 2007 anzuwenden ist.