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Mitbestandnehmer als einheitliche Streitpartei im Räumungsprozess

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2014/477Zak 2014, 259 Heft 13 v. 15.7.2014

ZPO: § 14

ABGB: §§ 523, 1118

Mehrere Mitmieter oder -pächter müssen im Kündigungs- oder Räumungsprozess über das von ihnen begründete Bestandverhältnis grundsätzlich als einheitliche Streitpartei gemeinsam belangt werden, auch wenn ein Teil dem Klagebegehren außergerichtlich zugestimmt hat. Besteht aber - auch bloß faktisch - keine Gefahr eines Widerrufs der Zustimmung, ist die Einbeziehung der Anerkennenden ausnahmsweise nicht erforderlich.

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