ZPO: § 14
ABGB: §§ 523, 1118
Mehrere Mitmieter oder -pächter müssen im Kündigungs- oder Räumungsprozess über das von ihnen begründete Bestandverhältnis grundsätzlich als einheitliche Streitpartei gemeinsam belangt werden, auch wenn ein Teil dem Klagebegehren außergerichtlich zugestimmt hat. Besteht aber - auch bloß faktisch - keine Gefahr eines Widerrufs der Zustimmung, ist die Einbeziehung der Anerkennenden ausnahmsweise nicht erforderlich.