ABGB: § 1489
Nur objektiv vorhersehbare Folgeschäden müssen in der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist mit einem Feststellungsbegehren geltend gemacht werden. Die Verjährung eines von einem ungewissen künftigen Ereignis (hier: von der Zahlungsunfähigkeit eines Dritten) abhängigen Folgeschadens beginnt erst mit seinem Eintritt zu laufen.