ABGB: § 1295 Abs 1
ZPO: § 228
Obwohl noch kein (Teil-)Schaden eingetreten ist und keine Verjährung droht, kann ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für potenzielle künftige Schäden bestehen, wenn es objektiv zweckmäßig erscheint, Umstände, die für denkbare künftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, bereits jetzt zu klären. Die Feststellung ist in diesem Fall auf das haftungsauslösende, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten beschränkt. Der Kläger hat konkrete Sachvorbringen zur Zweckmäßigkeit einer zeitnahen Klärung sowie zu den Haftungsvoraussetzungen (insb auch zum Verschulden) zu erstatten.