WEG: § 32 Abs 2, § 34
ABGB: §§ 886, 914
Gem § 32 Abs 2 WEG kann durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Aufteilungsschlüssel oder eine gesonderte Abrechnungseinheit festgelegt werden. Einzelrechtsnachfolger sind auch dann an die Vereinbarung gebunden, wenn diese nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht worden ist.