ABGB: § 1295 Abs 2
Wr BauO: Art V Abs 4
Auch die Inanspruchnahme eines subjektiven öffentlichen Rechts (hier: baurechtlicher Mindestabstand) kann bei Rechtsmissbrauch untersagt werden.
ABGB: § 1295 Abs 2
Wr BauO: Art V Abs 4
Auch die Inanspruchnahme eines subjektiven öffentlichen Rechts (hier: baurechtlicher Mindestabstand) kann bei Rechtsmissbrauch untersagt werden.