ABGB: §§ 452, 1392
Der für die Wirksamkeit einer Sicherungszession notwendige Publizitätsakt kann neben dem Buchvermerk in der Drittschuldnerverständigung liegen.
Im Fall der sicherungsweisen Abtretung von Mietzinsforderungen hat die Drittschuldnerverständigung an die Mieter zu erfolgen. Die Bekanntgabe gegenüber der Hausverwaltung reicht nicht aus, weil es sich um die Zahlstelle des Vermieters handelt und deren Wissen den Mietern nicht zugerechnet werden kann.