ABGB: § 1112
Auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid hinsichtlich des Bestandobjekts, der nicht aufgrund von Baugebrechen, sondern wegen der fehlenden Baulandwidmung erteilt worden ist, bewirkt nur dann gem § 1112 ABGB das Erlöschen des Bestandvertrags, wenn endgültig feststeht, dass der Bestandgeber keine nachträgliche baubehördliche Genehmigung erlangen kann.