ABGB: §§ 531, 890, 1012
RAO: § 9 Abs 2
Wie gegenüber dem Mandanten selbst kann sich der Rechtsanwalt nach dessen Tod den Erben gegenüber nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen.
ABGB: §§ 531, 890, 1012
RAO: § 9 Abs 2
Wie gegenüber dem Mandanten selbst kann sich der Rechtsanwalt nach dessen Tod den Erben gegenüber nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen.