ABGB: § 1493
EO: § 189
Der rechtmäßige und redliche Nachfolger des Ersitzenden kann sich die bisher abgelaufene Ersitzungszeit gem § 1493 ABGB anrechnen lassen. Als Nachfolger in diesem Sinn ist auch der Ersteher der herrschenden Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren anzusehen.