EheG: §§ 83, 94
Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens sind Liegenschaften grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten. Im Einzelfall kann jedoch eine Abweichung vom Verkehrswert der Billigkeit entsprechen.
Wenn feststeht, dass der Ehegatte, dem die Liegenschaft bei der Vermögensaufteilung zugewiesen wird, keine Veräußerung beabsichtigt, könnte zwar die Heranziehung des regelmäßig niedrigeren Sachwerts anstelle des höheren Verkehrswerts gerechtfertigt sein, nicht jedoch die Heranziehung eines den Verkehrswert übersteigenden Sachwerts.