EheG: § 82 Abs 1 Z 3, § 87 Abs 2, § 91 Abs 1
Die Vermietung eines Hauses mit mehreren Wohnungen an einen einzigen Mieter (hier: an die Gemeinde als Ausweichquartier für das Alters- und Pflegeheim) stellt kein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. Die Einbeziehung des Gebäudes in die Aufteilungsmasse ist daher nicht wegen Unternehmenszugehörigkeit ausgeschlossen.