ABGB: § 94
Prämienzahlungen des Unterhaltspflichtigen für eine Lebensversicherung stellen wie andere private Vorsorgeaufwendungen keinen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar.
Die Frage, ob Auszahlungen aus einer Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen, ist differenziert zu beantworten. Nur der Ertragsanteil (Zins- und Gewinnanteil) des Auszahlungsbetrags stellt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen dar. Der als Kapitalrückzahlung zu wertende Teil ist hingegen wie vorhandenes Vermögen zu behandeln, das grundsätzlich nicht für Unterhaltsleistungen herangezogen werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung als Einmalbetrag oder in Form von Renten erfolgt.