ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
FLAG: § 12a
Die Teilanrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf die Unterhaltsleistungen ist in einem vom Kind eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahren dann auch ohne entsprechendes Begehren des Unterhaltspflichtigen von Amts wegen vorzunehmen, wenn dieser dem Unterhaltsantrag entgegengetreten und unstrittig oder aktenkundig ist, dass der betreuende Elternteil die Transferleistungen bezieht. Zu vermuten ist der Bezug nicht.