Alljährlich kommt es auf Österreichs Pisten zu zahlreichen Unfällen, in die minderjährige Personen involviert sind. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung des unmündigen minderjährigen Wintersportlers eintritt. Eingangs ist dabei abzugrenzen, in welchen Fällen ein Fehlverhalten Unmündiger gänzlich außer Betracht bleibt (§§ 1308 und 1309 ABGB). Im Anschluss daran wird die zentrale Haftungsnorm (§ 1310 ABGB) mit Judikaturbeispielen aus der Wintersportperspektive betrachtet. Ausgewählte prozessuale Fragen und eine Fragen-Checklist runden den Beitrag ab.