Der OGH (5 Ob 55/14w) hat beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zu dem in § 59 Abs 3 AußStrG enthaltenen Verweis auf § 60 Abs 2 JN eingeleitet. Im vorliegenden Grundbuchverfahren führe dieser Verweis dazu, dass als Entscheidungsgegenstand nicht der Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft, sondern der - keine sachliche Bewertung darstellende - dreifache Einheitswert heranzuziehen ist und deshalb mangels Zulassung durch das Rekursgericht kein Revisionsrekurs erhoben werden kann. Den übereinstimmenden Verweis in § 500 Abs 3 ZPO hat der VfGH bereits aufgehoben (G 78/12 = Zak 2013/43, 26).