Nach Ansicht des OGH (1 Ob 53/14x) haftet ein Unternehmer auch dann gem § 5c KSchG (= § 5j alt) für die Einhaltung einer Gewinnzusage, wenn er bei der Versendung unter dem Namen einer anderen existierenden Person aufgetreten ist. Im konkreten Fall erfolgten die Gewinnzusagen in Einladungen zu Werbeveranstaltungen. Der Veranstalter versuchte erfolglos, seine Haftung mit dem Vorbringen abzuwenden, dass auf den Einladungen nicht er selbst, sondern eine andere existente Gesellschaft als Absenderin aufscheint, die mit ihm angeblich in keiner vertraglichen Beziehung steht. Weiters hielt der OGH fest, dass mehrere Gewinne, die ein Verbraucher von einem Unternehmer einfordert, bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in derselben Erklärung zugesagt worden sind.